Stellungnahmen

BFW Stellungname zum Koalitionsvertrag „Deutschlands Zukunft gestalten“

Diese Stellungnahme dient der ersten Orientierung und Positionierung für die anstehende Interessenvertretung der privaten Wohnungs-und Immobilienwirtschaft in 18. Legislaturperiode.

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BFW Stellungnahme: zum Entwurf der Richtlinie zur Ermittlung des Vergleichswerts

Im Richtlinienentwurf wird den Gutachterausschüssen einer große Bedeutung zugesprochen, der die Gutachterausschüsse in der Praxis allerdings nicht durchgängig gerecht werden können.

So veröffentlichen beispielsweise die Gutachterausschüsse in Nordrhein-Westfalen und weiten Teilen Niedersachsens sehr gut verwendbare Daten, während in anderen Bundesländern der Zugang zu geeigneten Kaufpreissammlungen, Indexreihen, Zeitreihen u.s.w. eingeschränkt wird. Ebenso stark divergiert auch die Qualität der Kaufpreissammlungen.

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Wahlprogramm der Parteien zur Immobilienwirtschaft und Position des BFW

Hier finden Sie unsere Zusammenstellung der für die Immobilienwirtschaft relevanten Aussagen der Parteien zur Bundestagswahl. Vorangestellt haben wir jeweils die Forderungen des BFW.

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MBeVO: Anhörung der Bauministerkonferenz

Ziel der Änderung der Muster-Beherbergungsstättenverordnung ist es, Menschen mit Behinderung den Zugang zu Übernachtungsmöglichkeiten sowie die Teilhabe am gesamtgesellschaftlichen Leben zu erleichtern und damit zu einer Verbesserung der Lebensqualität behinderter Menschen beizutragen; Ziele die der BFW ausdrücklich unterstützt.

Die Zielerreichung durch eine konkrete Bezugnahme auf die Anforderungen an barrierefreie Wohnungen und Vorgabe einer festen Quote von barrierefreien Beherbergungsräumen und an Beherbergungsräumen, die den Anforderungen an barrierefreie und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbare Wohnungen entsprechen, dürfte jedoch weder zulässig, noch zielführend sein.

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Mietrecht: Stellungnahme der BID Bundesarbeitsgemeinschaft Immobilienwirtschaft

1. Präambel

Das Mietrechtsänderungsgesetz, welches nach sehr langen Beratungen am 1. Mai 2013 in wesentlichen Teilen in Kraft getreten ist, hat im sozial geprägten Mietrecht viele seiner Bestandteile einer interessengerechten Neuregelung zugeführt. Aus Sicht der BID be-steht für weitere Änderungen im Mietrecht grundsätzlich kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf, zumal die vorletzte große Reform auch erst 2001 erfolgte. Auswirkungen durch Eingriffe in das Mietrecht zeigen sich oft erst nach vielen Jahren, so dass die Politik gut beraten ist, sensibel mit dieser Materie umzugehen. Keinesfalls ist das Mietrecht geeignet, kurzzeitige Schwankungen am Wohnungsmarkt aufzufangen. Kaum ein Rechtsgebiet ist derzeit politisch so umstritten wie das Wohnraummietrecht.

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Bezahlbares Wohnen: Stellungnahme des BFW zur öffentlichen Anhörung der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft im Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung am 05.06.2013

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EnEG/EnEV: Stellungnahme der BID Bundesarbeitsgemeinschaft Immobilienwirtschaft

Am 06.02.2013 hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG-Novelle) sowie den Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung (EnEV-Novelle) beschlossen (Kabinettsbeschluss).

Zur grundsätzlichen Bewertung der Entwürfe von EnEG und EnEV aus wohnungs- und immobilienwirtschaftlicher Sicht verweisen wir auf die BID-Stellungnahme zum Referentenentwurf vom 12.11.2012, die dieser Stellungnahme beiliegt.

Die nachfolgenden Punkte möchten wir noch einmal im Lichte der aktuellen Diskussion der Entwürfe herausheben.

Wirtschaftlichkeitsgebot / Forderungen der BID

Die BID stellt klar, dass die Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebots gemäß § 5 Absatz 1 EnEG maßgebliches Kriterium für Investitionen in energetische Maßnahmen sein muss. Hierbei ist wesentlich, dass der Wirtschaftlichkeitsbegriff des EnEG eine Refinanzierung der Aufwendungen durch die eingesparte Energie vorsieht.

In Deutschland besteht in wachsenden Regionen ein zunehmender Bedarf an bezahlbarem Wohnraum, der nur über den Neubau gedeckt werden kann. Die Seite 2 von 11 Verschärfung der EnEV fördert hingegen den Neubau im hochpreisigen Segment, so dass sich die Wohnungssituation für Menschen mit mittleren oder kleinen Einkommen sowie für Rentner, Studenten und junge Familien zuspitzt.

Die BID fordert daher im Zusammenhang mit der EnEV:

1. Keine Verschärfung der energetischen Anforderungen

Eine Verschärfung der Mindestanforderungen an zu errichtende Gebäude ist in Würdigung der Gesamtsituation unangemessen und muss daher unterbleiben. Maßstab für die EnEV 2012 sind die Anforderungen der EU-Gebäuderichtlinie 2010.

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KAGB: Stellungnahme des BFW, Bundesverband Freier Immobilien und Wohnungsunternehmen e.V.

Diese Stellungnahme beschäftigt sich ausschließlich mit der Anwendung des KAGB-E auf Immobilienunternehmen, d.h. auf Unternehmen, die Immobilieninvestitionen vornehmen, ohne als Kapitalanlageprodukt („Fonds“) ausgestaltet zu sein.

Das geplante Kapitalanlegegesetzbuch (KAGB) geht nach der heutigen Entwurfsfassung über den ursprünglichen Regelungszweck weit hinaus und erfasst möglicherweise auch gewerbliche Aktivitäten ohne Kapitalanlagebezug. Insbesondere werden die im Immobilienbereich weit verbreiteten Joint Ventures und Projektpartnerschaften von professionellen Marktteilnehmern erfasst, die eine wichtige Funktion im Bauträgergeschäft und bei der Finanzierung von Immobilienprojekten haben. Diese Funktion hat eine zunehmende Bedeutung, weil die Fremdfinanzierung von Immobilienprojekten durch Banken vor dem Hintergrund der Basel III-Regulierung abnehmen wird. Auf die überragende volkswirtschaftliche Bedeutung der Bauwirtschaft und damit der Finanzierung von Immobilienprojekten einschließlich der Auswirkungen auf den Wohnungsmarkt wird an dieser Stelle nicht näher hingewiesen.

Sollten Projektpartnerschaften im Immobilienbereich unter die Regelungen des KAGB fallen, wird das (meist lokale) Bauträgergeschäft und die Immobilienfinanzierung erschwert, wirtschaftlich erheblich belastet und aufgrund einiger Regelungen unmöglich gemacht (z.B. Fremdfinanzierungsquote). Darüber hinaus müssen zahlreiche Immobilienunternehmen in der Rechtsform einer GmbH umgewandelt werden, weil diese Rechtsform nach dem KAGB-E nicht mehr zulässig ist. Das alleinige Abstellen auf gewerbliche Betätigung des Immobilienunternehmens (z.B. Projektentwicklung, Betreiben eines Hotels etc.) verengt den Spielraum für lokale Projektpartnerschaften, Joint Ventures und Immobilienunternehmen erheblich und dürfte zumindest mittelbar gravierende Einschränkungen bei Bauinvestitionen zur Folge haben.

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Mietrecht/WärmeLV: Stellungnahme der BID Bundesarbeitsgemeinschaft Immobilienwirtschaft Deutschland

Das am 13. Dezember 2012 durch den Deutschen Bundestag verab-schiedete Gesetz über die energetische Modernisierung von vermietetem Wohnraum und über die vereinfachte Durchsetzung von Räumungstiteln (Mietrechtsänderungsgesetz) hat am 1. Februar 2013 den Bundesrat passiert. Damit tritt dann auch die geplante Neuregelung zum Contracting gem. § 556c BGB in Kraft.

§ 556c BGB ermöglicht es, die Versorgung eines Mietgebäudes mit Wärme oder Warmwasser von der Eigenversorgung auf gewerbliche Wärmelieferung (Contracting oder Fernwärme) umzustellen und die Wärmelieferkosten als Betriebskosten auf den Mieter umzulegen. Dieser Eingriff in die Struktur der hiervon betroffenen Bestands-Mietverträge ist an materielle und formelle Voraussetzungen geknüpft, insbesondere an das Erfordernis einer verbesserten Effizienz der Wärmelieferung und der Kostenneutralität für den Mieter. Auch hat der Vermieter die Umstellung spätestens drei Monate zuvor in Textform anzukündigen.

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AIFM-Richtlinie: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds

Mit der AIFM-Richtlinie vom 08. Juni 2011 wollte die EU ursprunglich einen Beitrag zur Verhinderung zukunftiger Finanzkrisen leisten und insbesondere Hedgefonds regulieren. Die Richtlinie ist bis zum 22. Juli 2013 umzusetzen.

Aus unserer Sicht gehen sowohl die Richtlinie, als auch die Umsetzung durch das geplante Kapitalanlegegesetzbuch (KAGB) uber den ursprunglichen Regelungszweck weit hinaus.

Insbesondere werden durch das KAGB in der vorliegenden Entwurfsfassung (Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 12.12.2012) die im Immobilienbereich weit verbreiteten Joint Ventures und Projektpartnerschaften von professionellen Marktteilnehmern erfasst, die eine wichtige Funktion im Bautragergeschaft und bei der Finanzierung von Immobilienprojekten haben. Diese Funktion hat eine zunehmende Bedeutung, weil die Fremdfinanzierung von Immobilienprojekten durch

Banken vor dem Hintergrund der Basel III-Regulierung abnehmen wird. Auf die uberragende volkswirtschaftliche Bedeutung der Bauwirtschaft und damit der Finanzierung von Immobilienprojekten soll an dieser Stelle nicht naher hingewiesen werden. Sollten Projektpartnerschaften im Immobilienbereich unter die Regelungen des KAGB fallen, wird das (meist lokale) Bautragergeschaft und die Immobilienfinanzierung erschwert, wirtschaftlich erheblich belastet und aufgrund einiger Regelungen unmöglich gemacht (z.B. Fremdfinanzierungsquote).

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