Gegenstand der Radonrichtlinie der EU (EURATOM BSS) ist die Festlegung von Radongrenzwerten für Neubau und Bestand, die den Eintritt einer gesundheitsschädlichen Radonkonzentration in die Gebäude verhindern sollen. Darüber hinaus geht es um gesetzliche Vorgaben für Strategien zur Verhinderung des Radoneintritts im Neubau und zur Bestandssanierung (Maßnahmen zur Abdichtung der Keller und Sohlplatten). Nationale Umsetzungsfrist für diese Richtlinie ist der 6.2.2018. Die Zuständigkeit für die nationale Umsetzung soll bei den Bundesländern im Rahmen Ihrer Zuständigkeit für Änderungen der Landesbauordnungen liegen. Begründet wird dies damit, dass das Radonproblem lediglich ein regional begrenztes Problem ist. Es sind insbesondere auch strukturschwache Regionen mit wenig Neubau und hohem Bevölkerungsverlust (zum Beispiel in Sachsen) betroffen, so dass mit weiteren ordnungsrechtlichen Pflichten regional differenziert umgegangen werden muss.
Auch wenn die regionale Differenzierung positiv zu bewerten ist, so sind die neuen ordnungsrechtlichen Verpflichtungen dennoch mit Baukostensteigerungen verbunden. Der BFW setzt sich daher dafür ein, dass die nationale Umsetzung der Radonrichtlinie zu keiner gesetzlichen Überregulierung führt, die über die notwendigen Erfordernisse des Gesundheitsschutzes hinausgeht.