Energie- und Umweltrecht

Entwurf zum neuen Gebäudeenergiegesetz veröffentlicht

Am 23.01.2017 hat das BMWi  den Referentenentwurf für das Gebäudeenergiegesetz (GEG) veröffentlicht. Mit dem GEG werden EnEV und EEWärmeG in einem Gesetz unter Beibehaltung des bisherigen Wirtschaftlichkeitsgebotes zusammengeführt. Das GEG definiert den Niedrigstenergiegebäudestandard für den Neubau von Nichtwohngebäuden der öffentlichen Hand auf der Grundlage des Effizienhausstandards KfW 55.

Neue energetische Anforderungen für den privaten Neubau und für den Bestand sieht der Gesetzentwurf nicht vor. Der Niedrigstenergiegebäudestandard soll jedoch für den übrigen Neubau  in einer späteren Novelle definiert und spätestens 2021 eingeführt werden.

Die öffentliche Anhörung findet unter Beteiligung des BFW am 31.01.2017 statt. Wir halten Sie auf dem Laufenden.

 


Ergebnisse der BFW-Umfrage zur Entsorgungssituation für HBCD-haltige Bauabfälle

Wie die Ergebnisse einer aktuellen Umfrage bei BFW-Mitgliedern zeigen, führen die seit 01.10.2016 wirksamen abfallrechtlichen Regelungen für HBCD-haltige Dämmstoffen vielfach zu Entsorgungsengpässen, Verzögerungen bei Sanierungen und erheblichen Mehrkosten für die Entsorgung.

Neben höheren Transportkosten sind die Bereitstellung gesonderter Container auf Baustellen sowie Kosten im Zusammenhang mit dem Nachweis zu den Inhaltsstoffen des Dämmmaterials weitere Kostentreiber. Um diese Probleme zu lösen, fordern die BFW-Mitgliedsunternehmen mehrheitlich eine verpflichtende Annahme für alle Bauabfälle durch die Entsorgungsunternehmen. Weiterhin sprechen sich die BFW-Mitgliedsunternehmen dafür aus, dass die Entsorgungsunternehmen mit entsprechenden Genehmigungen umgehend in die Lage versetzt werden, alle HBCD-haltige Dämmabfälle zu entsorgen und den gesetzlichen Entsorgungsaufwand  zu begrenzen.

Zusammenfassung der Ergebnisse:

  • 60% der BFW-Unternehmen, die sich an der Umfrage beteiligt haben, stellen Auswirkungen durch die neuen abfallrechtlichen Regelungen für HBCD-haltige Dämmstoffe in Bezug auf Sanierungsmaßnahmen fest.
  • Die Hälfte der beteiligten BFW-Unternehmen gibt an, dass sich durch die neuen Entsorgungsregelungen die Kosten für Sanierungen generell erhöhen.
  • Rund zwei Drittel gaben an, dass sich die Entsorgungskosten von HBCD-haltigen Dämmstoffen zwischen 10% bis 30% verteuert haben, 16% sagen sogar die Kostensteigerungen belaufen sich auf über 50% bei der Entsorgung.
  • 38% der Unternehmen gaben an, dass Entsorgungsbetriebe generell derzeit keine HBCD-haltigen Dämmstoffe annehmen. Ist das der Fall bleiben die Unternehmen auf den Dämmabfällen sitzen und müssen die Stoffe in Containern oder anderweitig zwischenlagern.
  • Rund ein Drittel der BFW-Unternehmen gehen sogar noch weiter und gaben in Bezug auf diese Frage an, dass Sanierungen derzeit nicht durchgeführt werden können bzw. auf unbestimmte Zeit zurückgestellt sind.
  • Die Unternehmen sprechen sich mehrheitlich für eine verpflichtende Annahme aller Bauabfälle durch die Entsorgungsunternehmen aus. Weiterhin sprechen sich die BFW-Mitgliedsunternehmen dafür aus, dass die Entsorgungsunternehmen mit entsprechenden Genehmigungen in die Lage versetzt werden, HBCD-haltige Dämmabfälle in der entsprechenden Menge zu entsorgen und dass der  gesetzlichen Entsorgungsaufwand begrenzt wird.

Anmerkungen des BFW:

Der BFW setzt sich dafür ein, dass schnellstmöglich eine Verbesserung der Entsorgungssituation herbeigeführt wird. Wir halten Sie auf dem Laufenden.

Hintergrund:

Seit dem 1. Oktober 2016 werden Dämmstoffe, die mit dem Flammschutzmittel HBCD behandelt wurden, als gefährlicher Abfall eingestuft. Im Kern geht es um die aktuelle Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV). Sie beinhaltet, dass Polystyrol mit mehr als 0,1 Prozent Flammschutzmittel HBCD nun als gefährlicher Abfall einzustufen ist. Dieser darf es nur noch in Verbrennungsanlagen mit speziellen technischen Voraussetzungen und den entsprechenden Genehmigungen verbrannt werden.

 


Entsorgungssituation für HBCD-haltige Bauabfälle

Seit dem 1. Oktober 2016 werden Dämmstoffe, die mit dem Flammschutzmittel HBCD behandelt wurden, als gefährlicher Abfall eingestuft. Im Kern geht es um die aktuelle Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV). Sie beinhaltet, dass Polystyrol mit mehr als 0,1 Prozent Flammschutzmittel HBCD nun als gefährlicher Abfall einzustufen ist. Dieser darf es nur noch in Verbrennungsanlagen mit speziellen technischen Voraussetzungen und den entsprechenden Genehmigungen verbrannt werden.

Wie uns Mitgliedsunternehmen berichten, sind vielfach Entsorgungsengpässe, Verzögerungen bei Sanierungen und erhebliche Mehrkosten die Folge. Immobilieneigentümer müssen höhere Transportkosten zahlen. Weitere neue Kostentreiber sind die Bereitstellung gesonderter Container auf Baustellen sowie Kosten im Zusammenhang mit dem Nachweis zu den Inhaltsstoffen des Dämmmaterials.

Um zu den Erfahrungswerten ein valides Gesamtbild zu erstellen,  führt der BFW derzeit eine Umfrage durch.



Energetische Anforderungen der EnEV 2014 kollidieren mit vertraglich geschuldeter Bauqualität

Energetische Anforderungen stehen in einem erheblichen Spannungsverhältnis zur vertraglich geschuldeten Bauqualität. Diese Diskrepanz muss überwunden werden.

  • Ordnungsrechtliche Mindeststandards sind so zu setzen, dass eine wirtschaftliche, kosteneffiziente und rechtssichere Gesetzesanwendung mit Breitenanwendung erreicht wird.
  • Wir setzen uns dafür ein, dass ordnungsrechtliche Vorgaben die Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebots, die Erhaltung von Technologieoffenheit und die Erhaltung der Innovationskraft des Marktes beachten.
  • Der BFW fordert, zunächst die Grenzen der technischen Machbarkeit von Energieeffizienzmaßnahmen und die Möglichkeiten der mangelfreien Umsetzung in der Baupraxis zu evaluieren.
  • Auf dieser Grundlage muss eine Energieberatung realitätskonform und praxisgerecht erfolgen. Im Mittelpunkt sollte die mit der Maßnahme zu erreichende Verbrauchseinsparung stehen.

Öffentlich-rechtliche Auswirkungen der EnEV 2014

Anwendungszeitpunkt
Die Verschärfung der energetischen Anforderungen im Neubau wird ab dem 1. Januar 2016 wirksam. Für den Neubau ist daher die EnEV 2014 für alle ab dem 1. Januar 2016 begonnenen Bauvorhaben maßgeblich. Wurde ein Bauantrag oder eine Bauanzeige bereits vorher, also bis zum 31. Dezember 2015, gestellt, so muss sich das Projekt noch nach den Vorgaben der EnEV 2009 richten.

Auswirkungen
Es besteht Bestandsschutz für die Planung zum Zeitpunkt der Bauantragstellung, das heißt, Änderungen der Anforderungen der EnEV während der Bauausführung sind für die öffentlich-rechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens unbeachtlich.


Zivilrechtliche Auswirkungen der EnEV 2014

Gewährleistung/Mängelansprüche

Anwendungszeitpunkt
Der Auftragnehmer schuldet grundsätzlich eine Leistung, die zum Zeitpunkt der Abnahme dem aktuellen Stand der anerkannten Regeln der Technik entspricht. Der Auftragnehmer darf nicht auf dem Stand der ursprünglichen Planung stehen bleiben, sondern hat sich auf dem Laufenden zu halten und sein Werk auf Übereinstimmung mit den neuesten Regeln der Technik zu überprüfen.

Auswirkungen
Im Rahmen der zivilrechtlichen Beurteilung, ob ein Mangel gegeben ist, ist somit der Zeitpunkt der Abnahme entscheidend. Der Bauunternehmer schuldet die zum Zeitpunkt der Abnahme geltenden allgemein anerkannten Regeln der Technik. Darunter fällt auch die Einhaltung der jeweils aktuellen EnEV (= öffentlich-rechtliche Pflichten), soweit diese die Werkleistung tangieren. Zivilrechtlich betrachtet trägt somit der Bauunternehmer das Risiko einer Änderung technischer oder rechtlicher Anforderungen zwischen Vertragsschluss und Abnahme. Dies gilt auch für Änderungen der energetischen Anforderungen an ein Gebäude.

Vorgaben des Auftraggebers für Bauvorhaben mit Abnahme ab 1. Januar 2016
Macht der Auftraggeber eine verbindliche Vorgabe, die der EnEV 2014 widerspricht, muss der Auftragnehmer umfassend, unmissverständlich und deutlich aufzeigen, dass das geplante Bauwerk schon im Moment seiner Errichtung bzw. zum Zeitpunkt der Abnahme nicht mehr den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen wird.

Vertragsbindung/Einbeziehung vorhersehbarer Entwicklungen
Zum vereinbarten Preis schuldet der Auftragnehmer lediglich die bei Vertragsschluss vereinbarten Leistungen. Vor diesem Hintergrund muss daher bereits bei Vertragsschluss die weitere vorhersehbare Entwicklung berücksichtigt und auf beiden Vertragsseiten einkalkuliert werden. Da das Gesetzgebungsverfahren zur EnEV 2014 abgeschlossen ist, sind auch die Neubaustandards als allgemein bekannt zu unterstellen. Die Neubaustandards der EnEV 2014 sind daher bereits für Bauvorhaben, die vor 2016 geplant werden und ab 2016 abgenommen werden sollen, in die Kalkulation einzubeziehen. Ein späterer Vertragsnachtrag kommt insoweit nicht in Betracht.

Service für BFW-Mitglieder

Der BFW hat einen Formulierungsvorschlag zur EnEV-Umstellung für Bau(-träger)-verträge entwickelt und ihn der jetzt eingetretenen aktuellen Entwicklung angepasst. BFW-Mitglieder können ihn per E-Mail anfordern. Für weitere Fragen stehen Ihnen die Juristen des BFW zur Verfügung.