Verfassungsrechtliche Bedenken gegen Regelung der Altfälle bestätigt

Berlin, 8. Juni 2015 – Nach einem Beschluss des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg in einem Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes dürfen Unternehmer, die Bauleistungen an Bauträger erbracht haben, vorerst nicht rückwirkend zur Zahlung der auf ihre Leistungen angefallenen Umsatzsteuer herangezogen werden.

Begründet wurde diese Entscheidung vom 3. Juni 2015 (Aktenzeichen 5 V 5026/15) mit erheblichen verfassungsrechtlichen Zweifeln an dieser Regelung, da bei Änderung eines Steuerbescheides zugunsten des Steuerpflichtigen nach § 176 Abs. 2 Abgabenordnung Vertrauensschutz greift. Diesen wollte der Gesetzgeber nun rückwirkend beseitigen.

In dem speziellen Fall kam hinzu, dass der Bauunternehmer die Steuer seinem Vertragspartner wegen der zivilrechtlichen Verjährung auch nicht nachträglich in Rechnung stellen konnte. Der dadurch drohende Vermögensschaden reichte dem Gericht aus, um nicht das Hauptsacheverfahren abzuwarten, sondern die Zahlungspflicht vorerst zu verneinen.

BFW-Präsident Andreas Ibel begrüßte das Urteil und verwies auf ein Rechtsgutachten von Prof. Stefan Leupertz, Richter des Bundesgerichtshof a.D., welches der BFW in Auftrag gegeben hatte. „Die Stellungnahme hat aufgezeigt, dass nicht nur die Verjährung, sondern oftmals die vertraglichen Regelungen Nachforderungen verhindern können“, so Ibel. „Damit dürfte es noch weitere Fallkonstellationen geben, in denen die Finanzämter den Beteiligten nicht auf den langen beschwerlichen Rechtsweg verweisen können. Auch in einem Eilverfahren könnten bereits Erfolgsaussichten für Handwerker und Bauträger bestehen.“

BFW-Mitglieder können das Gutachten des Richters am Bundesgerichtshof a.D., Prof. Stefan Leupertz, über die BFW-Steuerreferentin Trinh (Zur Anzeige der E-Mail-Adresse muss JavaScript aktiviert sein.) beziehen.

Die Pressemitteilung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg können Sie hier einsehen.

BFW-PM: Wettlauf um höchste Grunderwerbsteuer – pdf Datei ansehen —  Datei herunterladen

Teilen Sie diesen Beitrag: