BFH legt § 13b UStG einschränkend aus
Berlin, 4. Dezember 2013 – „Diese Bestätigung der frühzeitig vom BFW vertretenen Auffassung war überfällig und beendet endlich die realitätsferne Auslegungspraxis der Finanzverwaltung“, begrüßt Walter Rasch, Präsident des BFW Bundesverband Freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen, das vergangene Woche veröffentlichte Urteil des BFH vom 22. August 2013 zum Aktenzeichen V R 37/10.
Der BFH stellt fest, dass es auf die Verwendung der baugewerblichen Leistung durch den Leistungsempfänger entscheidend ankomme. Während der Generalübernehmer typischerweise mit den empfangenen Bauleistungen ein fremdes Grundstück bearbeitet, besteht der zentrale Unterschied zur Bauträgertätigkeit gerade darin, dass Bauträger diese Leistungen zur Bearbeitung des ihnen gehörenden eigenen Grundstückes erbringen lassen. In der dann notwendigen Übertragung des bebauten Grundstücks oder Grundstücksanteils bei Wohnungseigentum sieht der BFH umsatzsteuerrechtlich eine Lieferung und damit eine Ausnahme von Anwendungsbereich des § 13 b UStG.
Auch eine Einflussnahme durch den Erwerber auf die Bebauung eines im Eigentum des Bauträgers stehenden Grundstücks durch individuelle (Sonder-) Wünsche berechtige nicht dazu, die Leistungen des Bauträgers nunmehr als für fremde Gegenstände erbracht anzusehen, wie dies die Steuerbehörden bisher getan hatten. Diese Praxis hat der BFH ausdrücklich als ungeeignet verworfen.
Unser Rat für Bauträger:
Auf dieses Urteil können Sie sich nicht nur für die Zukunft, sondern auch für die zurückliegende Zeit berufen. Soweit im Rahmen der bereits abgegebenen (Jahres-) Umsatzsteuererklärungen, die Abführung von Umsatzsteuerbeträgen für Nachunternehmerleistungen an das Finanzamt erfolgt ist, kommen Rückforderungsansprüche in Betracht. Allerdings dürfte die Rückabwicklung unter Beteiligung von Finanzamt, Bauträger und Subunternehmer durchaus kompliziert sein und bedarf daher der individuellen Beratung.
Bei Rückfragen zu weiteren Einzelheiten, können sich BFW Mitglieder gerne an die Rechtsberater des BFW – Bundesverbandes wenden (030/327810)