– Kommt sie oder kommt sie nicht?
München – "Der im Mai veröffentlichte Entwurf des Bundesjustizministeriums für eine Änderung des Mietrechts ist ein sozial ausgewogener Reformvorschlag", erklärte Axel Gedaschko, Vorsitzender der Bundesvereinigung Spitzenverbände der Immobilienwirtschaft (BSI) sowie Präsident des GdW Bundesverbands in der Diskussion mit den Verbandspräsidenten der BSI-Mitgliedsverbände auf der Immobilienmesse Expo Real in München. "Die Verbesserung der Position des Vermieters erfolgt mit Augenmaß und ohne zusätzliche finanzielle Belastungen der Mieter." Allerdings liegt noch immer kein abgestimmter Regierungsentwurf zur Mietrechtsreform vor. Der Fortgang sei daher ungewiss.
Härtefallklausel
Sehr positiv bewerten die immobilienwirtschaftlichen Verbände, dass die finanzielle Überforderung eines einzelnen Mieters nicht mehr die Gesamtmaßnahme blockieren kann. Die Geltendmachung eines Härtefalls bei der Durchführung der energetischen Modernisierung hat nun erstmals in einer bestimmten Frist zu erfolgen (§ 555 d Abs. 3 BGB). „Die damit erreichte Klarheit entspricht einer langjährigen Forderung der Immobilienwirtschaft und schafft mehr Rechtssi-
"Die Klimaschutzziele der Bundesregierung, deren zentraler Bestandteil die Steigerung der Energieeffizienz des Wohnungsbestandes und der Ausbau des Einsatzes erneuerbarer Energien ist, erfordern Anpassungen im Mietrecht", erklärte Gedaschko. Dazu zähle die Ausweitung der Definition der energetischen Modernisierung, die in dem neuen § 555 b BGB geregelt werden soll. Sie soll jetzt auch die Umstellung der Energieversorgung auf erneuerbare Energien umfassen.
„Besonders wichtig ist uns die Frage der juristischen Rahmenbedingungen bei der Durchführung der Maßnahmen", so Walter Rasch, stellvertretender Vorsitzender der BSI und Präsident des BFW Bundesverbands. Während der Durchführung der Modernisierung soll der Mieter künftig die Arbeiten gemäß dem ausgeweiteten energetischen Modernisierungsbegriff dulden müssen (§ 555 d BGB). Die Mietminderung soll während der Modernisierungsmaßnahme für die Dauer von drei Monaten ausgeschlossen sein (§ 536 BGB). „Wir halten diese Regelung für sozial ausgewogen. Grundsätzlich profitiert der Mieter nach der energetischen Modernisierung von der Energieeinsparung in der Wohnung, indem er niedrigere Nebenkosten bezahlt. Für den Vermieter werden die Durchführung der Arbeiten und die Kostenkalkulation aber deutlich erleichtert", erklärte Rasch.
„Als sehr gelungen betrachten wir die Aussage des Gesetzentwurfs, dass die energetische Modernisierung vom Mieter grundsätzlich zu dulden ist. Dieses Signal hat die Politik bislang nicht gegeben. Hiermit kommt der politische Wille zum Ausdruck, die energetische Modernisierung des Wohnungsbestandes zu forcieren", fügte Jens-Ulrich Kießling, Präsident des Immobilienverbandes IVD, hinzu.
Einmietbetrüger
Der Gesetzentwurf zur Änderung des Mietrechts sieht auch eine Verbesserung der Möglichkeit der Räumung von Wohnungen bei Einmietbetrügern (Mietnomaden) vor. „Dass Einmietbetrüger nicht vom Gesetz geschützt werden dürfen – das stellt der Gesetzentwurf deutlich heraus", erklärte IVD-Chef Kießling. Pro-fessionelle Vermieter von Wohnungen seien vom so genannten Mietnomadentum zwar nicht so stark betroffen wie private Vermieter. Die jetzt vorgesehene gesetzliche Normierung der so genannten Berliner Räumung, die Möglichkeit der schnelleren Räumung von Wohnungen bei unberechtigter Nutzung durch Untermieter und die neue Hinterlegungsanordnung seien jedoch generell geeignet, die Lasten der Vermieter zu verringern.
Um es erst gar nicht zu einem Vertragsabschluss mit Einmietbetrügern kommen zu lassen, sei es von zentraler Bedeutung, dass Vermieter weiterhin in dem bisher zulässigen Umfang Bonitätseinkünfte über Mietbewerber einholen dürfen. Das „berechtigte Interesse des Vermieters" müsse im Rahmen der Mietrechtsnovelle rechtssicher festgeschrieben werden. Andernfalls besteht die Gefahr, dass die Informationsmöglichkeiten nach dem Beschluss des Düsseldorfer Kreises, der obersten Aufsichtsbehörde für den Datenschutz, künftig erheblich eingeschränkt werden. "Dies würde Einmietbetrügern Tür und Tor öffnen", warnte Kießling.
Contracting
Kritisch sieht die Immobilienwirtschaft, dass die geplante Regelung des Energie-Contracting im Mietrecht generell gelten soll und damit die bereits aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bestehenden, unkomplizierten Möglichkeiten der Umstellung auf Wärmelieferung abgeschafft werden. Axel Gedaschko, Präsident des GdW, erklärte dazu: „Die Erreichung des klimapolitischen Ziels würde durch die Abschaffung der bisherigen Möglichkeiten des Energiecontracting gefährdet." Die geplante Regelung zur Umstellung auf Wärmelieferung verfehlt das im Koalitionsvertrag vom Oktober 2009 vereinbarte Ziel, "die bestehenden Möglichkeiten beim Energie-Contracting zu erweitern. Diese bestehenden Möglichkeiten und die bereits auf breiter Front laufenden und abgeschlossenen Umstellungsmaßnahmen zur Hebung von Energieeffizi-enzreserven würden abgeschafft. Diese Neuregelung sei für den Klimaschutz kontraproduktiv und müsse daher beschränkt werden auf bisher nicht bestehende Möglichkeiten des Contracting, erklärte Gedaschko.