BFW: Steuervereinfachungsgesetz mit Licht und Schatten

– Das Gesetz weist einige wichtige positive Aspekte für Immobilienunternehmen auf

Berlin, 2. September 2011 – „Nach der Hängepartie zur parlamentarischen Sommerpause, begrüßen wir, dass nun mit der Anrufung der Vermittlungsausschusses doch noch einmal Bewegung in das Steuervereinfachungsgesetz kommt“, erklärt die Bundesgeschäftsführerin des BFW Bundesverband Freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen, Ira von Cölln.

Das Gesetz weise einige wichtige positive Aspekte für Immobilienunternehmen auf.

Bisher konnte bei einer Betriebsverpachtung im Ganzen oder einer Betriebsunterbrechung der Betrieb zwangsweise beendet werden. Ab dem Steuerjahr 2011 erhalten die Unternehmen durch die gesetzliche Betriebsfortführungsfiktion mehr Rechtssicherheit, da ein Betrieb solange als fortgeführt gilt, bis dem Finanzamt eine Aufgabeerklärung zugegangen ist (§ 16 Abs. 3b EStG).

Die im Rahmen des sog. „Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung“ angehobene Grenze für die Ist-Besteuerung wurde nur befristet auf 500.000 Euro angehoben. Nach dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 soll diese Grenze nun dauerhaft beibehalten werden, zumal auch das Bilanzmodernisierungsgesetz (BilMoG) diesen Betrag als Grenze für die Befreiung von der Buchführungspflicht vorsieht. „Gerade für mittelständische Unternehmen bedeutet dies eine erhöhe Planungssicherheit und eine verbesserte Liquidität“, erklärt von Cölln.

Bereits für das Steuerjahr 2011 soll ein neues Feststellungsverfahren für betriebliches Vermögen (§ 13a ErbStG) bei der Erbschaftsteuer eingeführt werden. „Durch diese förmliche Feststellung erhalten die Unternehmen Rechtssicherheit“, begrüßt die BFW-Bundesgeschäftsführerin.

Kritisch sieht sie die Streichung der Anhebung der bisherigen Bagatellgrenze bei der Erbschaftsteuer durch den Bundestags-Rechtsausschuss. „Nach dem Entwurf soll bei der Erbschaftsteuer die bisherige Bagatellgrenze von 5.000 Euro auf 10.000 Euro steigen. Somit wäre für Kreditinstitute und Vermögensverwalter die Mitteilungspflicht an das Finanzamt bei Beträgen unter 10.000 Euro entfallen. Dies wurde nun in der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses gestrichen“, so von Cölln.

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