Berlin, 3. März 2011 – „Mit der vom BGH betonten scharfen Trennung zwischen dem Zweck der Ankündigungspflicht und den Gründen der Kostenumlage gem. § 559 BGB ist nun klargestellt, dass der Mieter mit der Kostenumlage rechnen muss, wenn er die Vorteile der Modernisierungsmaßnahme entgegen nimmt“, begrüßt Christian Bruch, Rechtsreferent beim BFW Bundesverband Freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen das gestrige BGH-Urteil zu Modernisierungsmaßnahmen trotz fehlender Ankündigung (Az: VIII ZR 164/10).
Gleichzeitig betont er: „Allerdings zeigt die Entscheidung auch, dass die bisherigen Regelungen zur Modernisierung keinesfalls die für solche Investitionen notwendige Rechtssicherheit schaffen. Immerhin war die Investition in dem entschiedenen Fall schon im Sommer 2008 abgeschlossen worden und die Rechtslage so unklar, dass der BGH zu entscheiden hatte.“
Der Bundesgerichtshof hat gestern entschieden, dass eine Mieterhöhung, die gemäß § 559 Abs. 1 BGB nach einer tatsächlich durchgeführten Modernisierung vorgenommen wird, nicht deshalb ausgeschlossen ist, weil der Durchführung der Arbeiten keine Ankündigung nach § 554 Abs. 3 BGB vorausgegangen ist.