Steuerliche Anreize zur energetischen Sanierung und Erleichterungen bei der Gewerbesteuer gefordert
Berlin, 11. November 2010 – Anlässlich des heutigen 29. Berliner Steuerforums des BFW Bundesverband Freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen mit über 100 Teilnehmern in Berlin fordert die Immobilienwirtschaft steuerliche Anreize zur energetischen Sanierung. „Damit die im Energiekonzept angedachte Schaffung von steuerlichen Anreizen für die Förderung der Sanierung keine Luftnummer wird, müssen nun konkrete Regelungen folgen. Sonst ist eine Erhöhung der jährlichen Sanierungsquote von 1 % auf 2 % nicht machbar“, erklärt BFW-Bundesgeschäftsführerin Ira von Cölln. Förderung werde oftmals nur in Anspruch genommen, wenn der Eigentümer ohnehin schon zu Investitionen bereit sei. In diesen Fällen könne die Förderung zwar das konkrete Investitionsvolumen erhöhen, nicht jedoch die Sanierungsrate steigern. Daher sei ein effektiver Mix aus CO2-Förderung und steuerlichen Anreizen unerlässlich.
Der BFW schlägt folgende steuerliche Anreize vor:
– Anpassung der linearen Absetzung für Abnutzung gem. § 7 Abs. 4 Nr. 2a EStG in Höhe von 4% entsprechend der angemessenen Nutzungsdauer einer Immobilie von 25 Jahren
– Einführung einer Klimaabschreibung in Höhe von 6 – 8 % in den ersten acht Jahren bei energetischer Vollsanierung einer Immobilie (inkl. nicht zu Wohnzwecken genutzte Gebäude)
– Einführung einer Regelung für Eigennutzer einer Immobilie orientiert am alten § 82a EStDV, der im Bereich der energetischen Sanierung bestimmte Kosten der energetischen Sanierung zum Werbungskostenabzug zulässt
Außerdem spricht sich der BFW mit Blick auf die geplanten Beratungen der Koalitionsspitzen zur Gemeindefinanzreform am 18. November für Erleichterungen bei der Gewerbesteuer aus: „Die gewerbesteuerlichen Hinzurechnungstatbestände müssen abgeschafft werden, da die Hinzurechnung zur Substanzbesteuerung führt, wenn Unternehmen keine Gewinne erzielen. Dies ergibt sich dadurch, dass nicht der Ertrag, sondern ertragsunabhängige Elemente in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden“, erläutert BFW-Bundesgeschäftsführerin Ira von Cölln. Im Modell der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände wird die Gewerbesteuer beibehalten, jedoch der Kreis der Steuerpflichtigen um die Freiberufler und die Bemessungsgrundlage um alle gezahlten Zinsen erweitert. Die Hinzurechnung der Mieten, Pachten, Leasingraten in Höhe des Finanzierungsanteils soll 25 % bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, 75 % bei Immobilien des Anlagevermögens und 100 % bei sonstigen Wirtschaftsgütern betragen.
Hinweis: Ein Video zur Veranstaltungen finden Sie auf dem Immobilien Video Portal unter der Rubrik "Links".