WEG-Recht

Förderung von Barrierefreiheit und Elektromobilität in WEG und Mietrecht

Der Bundesrat hat am 23.09.2016 die bayerisch-sächsische Gesetzesinitiative zur Förderung von Barrierefreiheit und Elektromobilität im Miet- und Wohnungseigentumsrecht beschlossen und den Gesetzentwurf an den Bundestag zur weiteren parlamentarischen Beratung überwiesen.

Eckpunkte des Gesetzentwurfs

Barrierefreiheit:

Die Barrierefreiheit soll im Wohneigentum dadurch gefördert werden, dass für derartige Maßnahmen die bisher erforderliche Einstimmigkeit für bauliche Maßnahmen nicht mehr gelten soll.

Soweit die Eigenart der Wohnanlage nicht geändert wird, ist die Zustimmung der übrigen Miteigentümer entbehrlich, soweit die Interessen an der baulichen Maßnahme überwiegen.

Soweit die Eigenart der Wohnanlage durch die bauliche Maßnahmen geändert wird, ist eine Stimmenmehrheit  von drei Vierteln der stimmberechtigten Miteigentümer, die mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile innehaben, erforderlich.

 Anmerkungen des BFW:

Positiv ist, dass bauliche Maßnahmen zur Schaffung von Barrierefreiheit nicht mehr durch einzelne Miteigentümer blockiert werden können.  Die im Kontext von Art 14 GG sicherlich erforderliche Interessenabwägung erhöht jedoch die Streitanfälligkeit in Wohnungseigentümergemeinschaften. Ein ähnliches Problem könnte sich in abgeschwächter Form auch für die Frage ergeben, unter welchen Voraussetzungen sich die Eigenart der Wohnanlage ändert.

Elektromobilität

Die Elektromobilität soll im Wohneigentum dadurch gefördert werden, dass für erforderliche bauliche Maßnahmen zur Schaffung der Ladeinfrastruktur die bisher erforderliche Einstimmigkeit für bauliche Maßnahmen nicht mehr gelten soll.

Daneben soll eine mietrechtliche Regelung eingeführt werden, wonach der Mieter unter bestimmten Voraussetzungen einen mietrechtlichen Anspruch auf die Schaffung einer entsprechenden Ladeinfrastruktur hat (ähnlich wie § 554 a BGB für Barrierefreiheit).

Anmerkungen des BFW

Im Wohnungseigentumsrecht können bauliche Maßnahmen zur Schaffung der Ladeinfrastruktur für Elektromobilität nicht mehr durch einzelne Miteigentümer blockiert werden. Dies ist auf den ersten Blick sicherlich positiv. Andererseits erschließt sich nicht, warum gerade diese spezielle bauliche Veränderung eine gesetzliche Privilegierung gegenüber anderen baulichen Maßnahmen im Wohneigentum erhalten soll. Insofern bleibt abzuwarten, ob nicht die bestehende gesetzliche Systematik  und die gewachsene Rechtsprechung für eine Vielzahl von Fallgruppen gegenüber dem Interesse an einer Gesetzesänderung zu dieser einzelnen Fallgruppe überwiegt.

Kritisch sind auch die vorgeschlagenen Änderungen im Mietrecht. Denn ein Anspruch des Mieters zur Installation von Ladeinfrastruktur durchbricht die mietrechtliche Systematik, wonach i.d.R. ausschließlich der Vermieter bestimmt, welche baulichen Maßnahmen in seiner Immobilie durchgeführt werden. Auch im Kontext zu § 554a BGB ergibt sich keine andere Bewertung. Denn der Mieter macht den Anspruch nach § 554a BGB auf barrierefreien Umbau nur dann geltend, wenn dies auch medizinisch indiziert ist (Ausnahmeregelung). Eine solche Lebenssituation lässt sich nicht mit dem gesamtgesellschaftlichen Interesse an der Schaffung von Ladeinfrastruktur vergleichen und dürfte im Kontext von Art 14 GG fragwürdig sein.

Franco Höfling


Gesetzliche Berufszugangsregelung für WEG-Verwalter

Die Aufgaben des WEG-Verwalters werden immer komplexer. Er soll die Qualität der Wohnanlage erhalten und damit Voraussetzungen für die Wertsteigerung des verwalteten Immobilieneigentums schaffen. Er ist verantwortlich für Geldwerte der Immobilieneigentümer, die sich vielfach im Millionenbereich bewegen (Hausgeld, Instandhaltungsrücklage). Und das ist längst nicht alles:  Mit jeder gesetzlichen Neuregelung (z.B. EnEV) und auch mit den steigenden individuellen Erwartungen der Wohnungseigentümer steigt die Komplexität der Anforderungen.

Die Tätigkeit des WEG-Verwalters hat existenzielle Bedeutung für Immobilieneigentümer und den Werterhalt der Immobilie.

Neben anderen Verbänden setzt sich der BFW daher für eine gesetzliche Berufszugangsregelung für WEG-Verwalter ein. Hierbei muss jedoch Bürokratie und Überregulierung vermieden werden. Maßstab sind die gesetzlichen Eingriffsschranken von Art 12 GG, die lediglich eine „schlanke“ Regelung verfassungsrechtlich zulassen. Gemeinsam mit anderen immobilienwirtschaftlichen Verbänden und dem DIHK entwickelt der BFW derzeit Vorschläge für das Anforderungsprofil der Sachkundeprüfung. Anregungen und Vorschläge der BFW-Mitglieder sind willkommen.